Nachrichten Binationale Scheidungen

Franzosen fürchten deutschen Rosenkrieg

Jahr für Jahr werden tausende binationale Ehen geschieden. Doch die Frage des Sorge- und Besuchsrechts für Kinder ist kompliziert, da die deutsche Justiz systematisch dem deutschen Elternteil den Vorzug gibt. Eine neue EU-Regelung soll die Verfahren vereinfachen.

Veröffentlicht am 22 Dezember 2010 um 09:24

Sascha, Aurélie, Erwin, Astrid, Camille, Julia und Quirin sind zwischen 18 Monate und 7 Jahre alt. Den Kindern ist gemeinsam, dass sie alle einen deutschen und einen französischen Elternteil haben und im Mittelpunkt eines gnadenlosen Rosenkriegs ihrer Eltern und den Justizsystemen beider Länder stehen. Jedes Jahr werden in Deutschland 30.000 und europaweit 140.000 binationale Ehen geschieden. Um das Verfahren zu vereinfachen, haben sich vierzehn Länder der Union, darunter Deutschland und Frankreich, auf eine seit langem erwartete gemeinsame Neuregelung geeinigt. Die deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sprach im vergangenen Juni nach der Unterzeichnung des Abkommens, das Anfang 2011 in Kraft treten soll, von einem „historischen Moment“.

Die vierzehn EU-Länder einigten sich auf Folgendes: Im Konfliktfall wird die Scheidung im Land des letzten gemeinsamen Wohnsitzes vor der Trennung ausgesprochen. Ein echter Fortschritt: Bis dato entschied derjenige, der sich an die Justiz des Landes seiner Wahl wandte darüber, unter welchem nationalen Recht die Scheidung ausgesprochen wurde. „Im Falle von deutsch-französischen Paaren hatte der Vater eine Interesse daran, sich in Frankreich scheiden zu lassen, wo die Unterhaltszahlungen geringer sind. Die Mütter hingegen in Deutschland, wo ihnen mehr Rechte eingeräumt werden“, erklärt Jean-Patrick Revel, ein in Berlin ansässiger französischer Anwalt für Familienrecht. „Doch für das Sorgerecht oder den Wohnsitz des Kindes, Entscheidungen, die immer schmerzlich sind, ändert die Neuregelung herzlich wenig“, fügt er ergänzend hinzu.

Das strikte „Wohl des Kindes“

„Andere internationale Abkommen bestimmen, dass für die Kinder der Wohnsitz ausschlaggebend ist. Die deutsche Justiz interpretiert dies unter Berufung auf „das Wohl des Kindes“ sehr strikt. Für ein deutsches Gericht bleibt das Kind da, wo es sozialisiert ist. Ist das Kind in Deutschland aufgewachsen, ist es quasi unmöglich, dass man das Kind nach Frankreich gehen lässt, weil die Mutter in ihre Heimat zurück will. Man lässt das Kind nicht einmal für die Schulferien aus Deutschland ausreisen, wenn das Gericht meint, es bestehe die Gefahr einer Entführung.“

Viele Empfehlungen der deutschen Jugendämter (deren Meinung die Gerichte in der Regel folgen) verstärken noch die Verbitterung, Wut und Ängste des nichtdeutschen Elternteils. Caroline, 38, hat ihren Sohn Sascha seit acht Monaten nicht gesehen. Zum Zeitpunkt der Trennung war Sascha noch nicht ein Jahr alt. Der Vater ließ zuvor die Mutter in eine Nervenklinik zwangseinweisen. Alain, 45, Vater eines kleinen Mädchens, wurde das Sorgerecht abgesprochen mit der Begründung, dass er quasi blind sei. „Als ob eine Sehbehinderter kein Kind aufziehen könnte!“

Das Beste vom europäischen Journalismus jeden Donnerstag in Ihrem Posteingang!

Gefühl der Diskriminierung

Karine durfte nur ihren Sohn bei sich behalten. Ihre erstgeborene Tochter wurde dem Vater anvertraut. Die deutschen Behörden urteilten, dass „sich die Geschwister erst seit kurzem kennen“, und es deshalb kein Problem sei, sie zu trennen. Derart extreme und unbegreiflich harte Entscheidungen treffen auch deutsch-deutsche Paare, doch bei binationalen Paaren kann man sich dem Gefühl der Diskriminierung nicht erwehren.

Wie kommt es zu so schmerzhaften Entscheidungen? „Deutsche und Franzosen haben gänzlich unterschiedliche Konzeptionen des Familienrechts“, meint der Jurist Jean-Pierre Copin, der drei Jahre lang an einem deutsch-französischen Pilotprojekt zur Familienmediation beteiligt war. Das 2003 von den Justizministern beider Länder initiierte Projekt wurde mangels Finanzierung wieder aufgegeben. „In Frankreich gilt grundsätzlich, dass das Kind in jedem Fall ein Recht auf beide Elternteile hat“, erklärt er.

„Im Streitfall wird alles dafür getan, dass der nichterziehende Elternteil das Kind sehen darf, und sei es unter Aufsicht. In Deutschland privilegiert man das „Wohl des Kindes“. Die Justiz kann also durchaus entscheiden, dass ein Elterteil das Kind nicht mehr sehen darf, sollte der Streit ausarten. Das kann die Eltern dazu bringen, den Streit beizulegen. Doch die Justiz kann auch entscheiden, dass jeder Umgang mit dem Kind unterbunden wird, selbst wenn das eine affektive Entfremdung des Kinds mit dem anderen Elternteil nach sich zieht.“

„Die deutsche Justiz verurteilt keine deutsche Mutter“

Die Franzosen fühlen sich als Opfer der heiligen „deutsch-französischen Freundschaft“ und haben seit langem alle Hoffnung auf Unterstützung durch den französischen Staat aufgegeben. Auch der Fall von Françoise, die Deutschland mit ihrem siebenjährigen Sohn verlassen durfte, trotz aller Widerstände des Vaters, wird daran wohl nichts ändern. Die französische Justiz hat entschieden, dass der kleine Fabien wieder zum Vater zurück muss, selbst wenn dies zur Folge haben sollte, dass das Kind nie wieder nach Frankreich darf.

Die französische Richterin urteilte, dass die Mutter zu weit von jeder deutschen Schule wohnte und das Kind somit von seinem nur deutschsprachigen Vater entfremdet werde. Ein Urteil, von dem die Franzosen in Deutschland erst gar nicht zu träumen wagen. „Ich glaube schon lange nicht mehr, dass die deutsche Justiz jemals eine deutsche Mutter verurteilen wird, weil sie versucht, dem Kind den Vater zu nehmen“, seufzt Alain. „Nicht einmal dann, wenn, wie in meinem Fall, psychiatrische Gutachten attestieren, dass die Mutter unfähig ist, ein Kind zu erziehen.“

Aus dem Französischen von Jörg Stickan

Europäische Gesetzgebung

Scheidung ohne Grenzen

Die Europäische Union wird „internationale Scheidungen vereinfachen“ erklärt Trouw und berichtet, dass der EU-Ministerrat am 20. Dezember eine Neuregelung verabschiedet hat, die es binationalen Paaren ermöglicht „die nationale Rechtssprechung zu wählen“, der sie bei ihrer Scheidung unterliegen wollen. Mitte Dezember ist die Neuregelung vom EU-Parlament angenommen worden. Zum ersten Mal sei somit die Prozedur der „verstärkten Zusammenarbeit“ angewendet worden, die es im Fall der Uneinigkeit aller siebenundzwanzig EU-Mitglieder es jenen Staaten, die sich einig sind, ermöglicht, gemeinsame Bestimmungen anzunehmen, notiert das Blatt und ergänzt, dass von den jährlich 122 Millionen innerhalb der EU geschlossen Ehen 13 Prozent binationale Paare betreffen. Die Neuregelung wurde von 14 Ländern angenommen, darunter Malta, dessen Rechtssprechung Scheidungen ausschließt, sowie Deutschland und Frankreich.

Tags
Interessiert an diesem Artikel? Wir sind sehr erfreut! Es ist frei zugänglich, weil wir glauben, dass das Recht auf freie und unabhängige Information für die Demokratie unentbehrlich ist. Allerdings gibt es für dieses Recht keine Garantie für die Ewigkeit. Und Unabhängigkeit hat ihren Preis. Wir brauchen Ihre Unterstützung, um weiterhin unabhängige und mehrsprachige Nachrichten für alle Europäer veröffentlichen zu können. Entdecken Sie unsere drei Abonnementangebote und ihre exklusiven Vorteile und werden Sie noch heute Mitglied unserer Gemeinschaft!

Sie sind ein Medienunternehmen, eine firma oder eine Organisation ... Endecken Sie unsere maßgeschneiderten Redaktions- und Übersetzungsdienste.

Unterstützen Sie den unabhängigen europäischen Journalismus

Die europäische Demokratie braucht unabhängige Medien. Voxeurop braucht Sie. Treten Sie unserer Gemeinschaft bei!

Zum gleichen Thema