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In einer Stellungnahme stellt der Generalstaatsanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass sich der amerikanische Internetriese Google an europäisches Datenschutzrecht halten müsse, schreibt der Tagesspiegel, präzisiert jedoch, dass es für den Nutzer kein grundsätzliches „Recht auf Vergessen“ gäbe.

Google könne nicht generell für Inhalte von Webseiten Dritter verantwortlich gemacht werden und müsse auch nicht konkrete Informationen über eine Person löschen, auch wenn diese für den Betroffenen von Nachteil seien oder schon lange zurücklägen. Die Tageszeitung erinnert daran, dass sich „Datenschützer mit US-Unternehmen wie Google, Facebook und Apple, seit Jahren streiten, ob das europäische Datenschutzrecht auf deren Tätigkeit anwendbar ist.”

Bisher haben die Unternehmen sich geweigert, europäisches Recht anzuwenden, da, so ihr Argument, ihr Hauptsitz in den Vereinigten Staaten sei. Jetzt stellte der Generalstaatsanwalt fest: Nationales Datenschutzrecht sei anzuwenden, wenn ein Unternehmen Niederlassungen in einem EU-Mitgliedsland besitzt.

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Für La Vanguardia hingegen,, „gibt die EU im Streit um das „Recht auf Vergessenwerden“ Google Recht, denn der Generalstaatsanwalt habe das Löschen von bestimmten Informationen „mit einer Art von Zensur richtiger und legaler Informationen“ verglichen. Die Tageszeitung aus Barcelona meint, dass der amerikanische Internetriese „die erste Runde gewonnen“ habe:

Google oder irgendeine andere Suchmaschine müssen nicht ein „Recht auf Vergessenwerden“ garantieren. Dieses Recht ist nur in sehr seltenen Fällen anzuwenden, nämlich dann, wenn sich auf einer Webseite illegale Inhalte befinden oder das Recht auf geistiges Eigentum verletzt wird, nicht aber, wenn eine Privatperson ihren digitalen Fingerabdruck löschen will.

Das Gericht ist im Jahr 2009 von der spanischen Datenschutzagentur AEPD ersucht worden, sich zu einem Fall zu äußern, bei dem ein Spanier eine zehn Jahre alte Pfändungsanzeige aus der Online-Version von La Vanguardia löschen wollte, was der Verlag abgelehnt hatte. Daraufhin hatte er sich an Google gewandt, damit sein Name und Vorname aus dem Suchergebnis gelöscht würden. Unter Berufung auf die Presse- und Meinungsfreiheit weigerte sich das amerikanische Unternehmen, dem Wunsch nachzukommen.

Das EuGH, welches nicht an die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts gebunden ist, wird in den kommenden Monaten sein Urteil verkünden.

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